Da es das Bundesgericht für ein Prozessrechtsverhältnis genügen lässt, wenn dem Betroffenen von der Polizei Vorhalte gemacht werden und ihm die Eröffnung eines Vorverfahrens mitgeteilt wird, kann der Beschwerdeführer sich betreffend die Anwendbarkeit der Zustellfiktion nicht darauf berufen, er sei vor Erlass des Strafbefehls nicht einvernommen worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Auch in zeitlicher Hinsicht steht der Annahme der Zustellfiktion nichts entgegen, zumal der Strafbefehl vom 30. Juli 2020 lediglich rund drei Monate nach Ausstellung des Übertretungsvorhalts erlassen wurde.