Er war damit ausreichend über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowie die Konsequenzen bei Nichtbezahlung der Ordnungsbusse, konkret die Eröffnung des ordentlichen Strafverfahrens, informiert. Da es das Bundesgericht für ein Prozessrechtsverhältnis genügen lässt, wenn dem Betroffenen von der Polizei Vorhalte gemacht werden und ihm die Eröffnung eines Vorverfahrens mitgeteilt wird, kann der Beschwerdeführer sich betreffend die Anwendbarkeit der Zustellfiktion nicht darauf berufen, er sei vor Erlass des Strafbefehls nicht einvernommen worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2 mit Hinweisen).