3.7.2. Der Beschwerdeführer war über den gegen ihn im Raum stehenden Vorwurf der Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts informiert, hat er doch selber "Einsprache" gegen den Übertretungsvorhalt der Regionalpolizei Lenzburg vom 28. April 2020 erhoben (UA 5. Straftatendossier act. 9 und 13). Im Übertretungsvorhalt wurde der Beschwerdeführer zudem über die Konsequenzen im Fall der Nichtbezahlung der Ordnungsbusse informiert (Eröffnung ordentliches Strafverfahren).