vorliegend gegen das Konventionsrecht. Ein Strafbefehlsverfahren sei entgegen den Vorschriften von Art. 5 und Art. 6 EMRK nur zulässig, sofern der Angeschuldigte ausdrücklich auf ein Gericht verzichte und über die Eröffnung eines Strafverfahrens informiert werde. Dies gelte umso mehr, da vorliegend im Strafbefehl eine (Ersatz-)Freiheitsstrafe festgelegt worden sei und einer beschuldigten Person die Freiheit ausschliesslich dann entzogen werden dürfe, wenn ein Gericht darüber entschieden habe (Beschwerde Ziff. 2.1.).