Die Zustellfiktion könne im Weiteren auch deshalb nicht zur Anwendung gelangen, da keine polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Einvernahme stattgefunden habe und er grundsätzlich nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls habe rechnen müssen (Beschwerde Ziff. 2.3.). Schliesslich verstosse die Annahme der Zustellfiktion -9-