Die vom Bundesgericht einer beschuldigten Person auferlegte Pflicht, sich im Rahmen eines Strafverfahrens um tatsächliche Zustellungsmöglichkeiten zu bemühen, dürfte sich vor dem Hintergrund des nemo tenetur-Prinzips und des Prinzips der Waffengleichheit nicht vereinbaren lassen und keine Pflicht auslösen, sich während des ganzen hängigen Strafverfahrens nach Treu und Glauben zu verhalten (Beschwerde Ziff. 2.1.). Die Zustellfiktion könne im Weiteren auch deshalb nicht zur Anwendung gelangen, da keine polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Einvernahme stattgefunden habe und er grundsätzlich nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls habe rechnen müssen (Beschwerde Ziff.