3.7. 3.7.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Zustellfiktion setze voraus, dass ein Angeschuldigter vorgängig über die Eröffnung einer Strafuntersuchung informiert worden sei und er überhaupt mit der Zustellung seitens einer Strafbehörde habe rechnen müssen. Die vom Bundesgericht einer beschuldigten Person auferlegte Pflicht, sich im Rahmen eines Strafverfahrens um tatsächliche Zustellungsmöglichkeiten zu bemühen, dürfte sich vor dem Hintergrund des nemo tenetur-Prinzips und des Prinzips der Waffengleichheit nicht vereinbaren lassen und keine Pflicht auslösen, sich während des ganzen hängigen Strafverfahrens nach Treu und Glauben zu verhalten (Beschwerde Ziff.