Nur weil der Übertretungsvorhalt von der Regionalpolizei Lenzburg ausgestellt wurde, zu deren Vertragsgemeinde V. gehört, heisst das nicht, dass auch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zuständig war. Über die zur Regionalpolizei Lenzburg gehörenden Vertragsgemeinden sowie die Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaften des Kantons Aargau je nach Bezirk konnte der Beschwerdeführer sich ohne Schwierigkeiten im Internet informieren (vgl. www.vag.ch/de/Regionalpolizeien; www.ag.ch/de/verwaltung/dvi/strafver- folgung-strafvollzug/staatsanwaltschaft/staatsanwaltschaften).