Nur weil der Beschwerdeführer am 13. Mai 2020 eine E-Mail an die Regionalpolizei Lenzburg und im "Cc" an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau versendete (UA 5. Straftatendossier act. 14), durfte er nicht von einer Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausgehen, auch wenn sich diese nie für unzuständig erklärt haben sollte (vgl. Beschwerde Ziff. 1.1.). Der Beschwerdeführer hat die massgebliche Geschwindigkeitsüberschreitung in V. im Bezirk Bremgarten begangen. Nur weil der Übertretungsvorhalt von der Regionalpolizei Lenzburg ausgestellt wurde, zu deren Vertragsgemeinde V. gehört, heisst das nicht, dass auch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zuständig war.