Sendung per Einschreiben erfolgt (BGE 142 IV 286 E. 1.6.3; vgl. auch Art. 85 Abs. 2 StPO). Dies war vorliegend der Fall. Die beim Beschwerdeführer hinterlegte Abholungseinladung entsprach damit der üblichen Form. Dass es sich um eine Sendung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten handelte, war bereits dem Umschlag der Sendung zu entnehmen. Dass er nicht erkennen konnte, dass es sich um eine Sendung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten handelte, hat sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, da er die eingeschriebene Postsendung innert der siebentägigen Frist nicht abholte.