3.6.3. Auf einer Abholungseinladung sind üblicherweise neben der Abholfrist zumindest der Aufgabeort sowie die Art der Sendung erwähnt (vgl. die vom Beschwerdeführer als Beispiel eingereichte Abholungseinladung in Beschwerdebeilage 2). Nicht erforderlich ist, dass der Absender der Sendung auf der Abholungseinladung selbst erkennbar ist. Es reicht aus, wenn die -8-