3.6.2. Für die Annahme der Zustellfiktion ist vorauszusetzen, dass der Empfänger diejenige Behörde als Absender erkennen kann, mit deren Sendung er rechnen muss. Da sich die prozessuale Pflicht einer Partei auf behördliche Akte derjenigen Behörde beschränkt, zu der sie in einem Prozessrechtsverhältnis steht, muss der Absender eindeutig identifizierbar sein (vgl. BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 85 StPO).