Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausgegangen sei (Beschwerde Ziff. 1.1.). Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich aus den heute von der Post verwendeten Abholungseinladungen keine Angaben zum Absender ergeben würden, lediglich der Aufgabeort der Postsendung sei erwähnt, dies sogar bei der Zustellung einer Gerichtsurkunde (vgl. Beschwerdebeilage 2).