2.3.), ist nicht ersichtlich, welche anderen Möglichkeiten als die Zustellung des Strafbefehls an die damalige Wohnadresse des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hatte. Vielmehr sind die Zustellarten in Art. 85 StPO geregelt, dessen Vorschriften vorliegend eingehalten wurden. 3.6. 3.6.1. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten sei nicht als Absender des Strafbefehls erkennbar gewesen, was gegen Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 3 BV verstosse, zumal er von der -7-