Im Wissen um seine kurzfristigen Abwesenheiten hätte der Beschwerdeführer eine andere Zustelladresse angeben oder einen Vertreter für die Entgegennahme seiner Post benennen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3). Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hätte andere Möglichkeiten gehabt, ihm den Strafbefehl zuzustellen (Beschwerde Ziff. 2.3.), ist nicht ersichtlich, welche anderen Möglichkeiten als die Zustellung des Strafbefehls an die damalige Wohnadresse des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hatte.