3.5. Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei unter der Woche wegen kurzfristigen Arbeitseinsätzen in der ganzen Schweiz unterwegs gewesen und habe keine eingeschriebene Post empfangen können, er habe die Entgegennahme aber auch nicht abgelehnt (Beschwerde Ziff. 2.3.). Aus dieser Argumentation kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Wissen um seine kurzfristigen Abwesenheiten hätte der Beschwerdeführer eine andere Zustelladresse angeben oder einen Vertreter für die Entgegennahme seiner Post benennen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3).