Auf der vom Beschwerdeführer verfassten "Einsprache" gegen den Übertretungsvorhalt vom 7. Mai 2020 gab er als Absender ebenfalls die Adresse in W. an. Dass er im Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls vom 30. Juli 2020 nicht mehr dort wohnte, hat der Beschwerdeführer nie geltend gemacht. Somit ist davon auszugehen, dass der Strafbefehl vom 30. Juli 2020 an die korrekte Wohnadresse des Beschwerdeführers geschickt wurde und dass dort nach der erfolglosen Zustellung eine Abholeinladung hinterlegt wurde, wobei die Abholfrist am 7. August 2020 endete.