3.4. Der Strafbefehl vom 30. Juli 2020 wurde an die Adresse des Beschwerdeführers an der [Strasse und Hausnummer] in W. geschickt. Die Adresse des Lenkers und somit des Beschwerdeführers konnte bei der D. AG, welcher das von der Geschwindigkeitsmessung der Regionalpolizei Lenzburg vom 27. April 2020 erfasste Fahrzeug gehört, gemäss Formular auf der Rückseite des Übertretungsvorhaltes der Regionalpolizei Lenzburg in Erfahrung gebracht werden (UA Dossier Strafbefehl und Einsprache act. 9 Rückseite). Auf der vom Beschwerdeführer verfassten "Einsprache" gegen den Übertretungsvorhalt vom 7. Mai 2020 gab er als Absender ebenfalls die Adresse in W. an.