Die genannte Obliegenheit dauert nicht unbeschränkt. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der ge- -6- botenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3).