3.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, der Strafbefehl vom 30. Juli 2020 sei ihm nie zugestellt worden. Die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO komme nicht zur Anwendung. Seine Einsprache vom 17. Juni 2022 gegen den Strafbefehl vom 30. Juli 2020 sei rechtzeitig erfolgt. Auf die konkreten Einwände wird im Folgenden im Einzelnen einzugehen sein.