Bremgarten wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 120.00 bzw. im Fall der schuldhaften Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verurteilt (Strafbefehl in den UA Dossier Strafbefehl und Einsprache act. 16 f.). Der Strafbefehl wurde am 30. Juli 2020 der Post übergeben und nach Ablauf der bis zum 7. August 2020 laufenden Abholfrist von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückgeschickt (UA Dossier Strafbefehl und Einsprache act. 23, Vorder- und Rückseite).