3. 3.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Übertretungsvorhalt der Regionalpolizei Lenzburg vom 28. April 2020 wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 6 km/h vom 27. April 2020 eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 120.00 auferlegt. Gleichzeitig wurde ihm angekündet, dass im Fall der Nichtbezahlung der Busse das ordentliche Strafverfahren durchgeführt werde (Untersuchungsakten [UA] 5. Straftatendossier act. 9). In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer mittels einer als "Einsprache" betitelten, undatierten und nicht unterschriebenen Eingabe an die Regionalpolizei Lenzburg und forderte diese auf, die Busse zu stornieren.