scheid betreffend die Ungültigkeit der Einsprache hat leiten lassen, auf (vgl. u.a. etwa BGE 148 III 30 E. 3.1 m.H.). Somit konnte der Beschwerdeführer die Verfügung in voller Kenntnis der Sache mit Beschwerde anfechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.