2.3. Betreffend die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei mit standardisierten Kurzformeln begründet worden, ist er darauf hinzuweisen, dass die Tragweite des Entscheids – auch wenn die Zulässigkeit von sogenannten "Dass-Entscheiden" durchaus umstritten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.1 ff.) – aus dessen Begründung klar hervorgeht (Ungültigkeit der Einsprache zufolge Verspätung). Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten führte in der angefochtenen Verfügung, welche lediglich anderthalb Seiten umfasst und gut verständlich ist, alle Überlegungen, von denen sie sich für ihren Ent-