Strafbefehl vom 30. Juli 2020 als Anklageschrift galt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten die Einsprache zu Recht als verspätet gewertet hat. Inwiefern sich die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten in ihrem Verfahren XY (Verfahrensnummer Bezirksgericht) mit der Thematik der Bussenumwandlung hätte befassen sollen, ist somit nicht ersichtlich, weshalb die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht beurteilt werden muss.