a StPO, vgl. Beschwerde Ziff. 2.4.). Zudem habe die Staatsanwaltschaft/Oberstaatsanwaltschaft sein rechtliches Gehört verletzt, indem sie es unterlassen habe, die beabsichtigte Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe in einem formellen Entscheid anzukündigen (Beschwerde Ziff. 3.). 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten hatte primär über die Rechtzeitigkeit der Einsprache des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022 zu entscheiden, eventualiter das Hauptverfahren durchzuführen, wobei der -4-