2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde in formeller Hinsicht vor, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten die angefochtene Verfügung mit Kurzformeln begründet und sich nicht mit der Problematik der vollzogenen Ersatzfreiheitsstrafe auseinandergesetzt habe. Die staatsanwaltschaftliche Verfahrensleitung habe die Akten des Bussenumwandlungsverfahrens bzw. die Vollzugsakten nicht in die Strafakten aufgenommen. Dadurch seien die Begründungspflicht und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO, vgl. Beschwerde Ziff.