Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die im Strafbefehl vom 30. Juli 2020 festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bereits vollzogen worden ist, nachdem der Beschwerdeführer die Busse nicht bezahlt hatte. Es stellt sich damit die Frage, ob ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde besteht (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht. Letztlich kann diese Frage allerdings offenbleiben, zumal die Beschwerde – wie sich aus dem Folgenden ergibt – ohnehin abzuweisen ist.