3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. Gegen die das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 16. September 2022 ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig. Beschwerdeausschlussgründe im Sinne von Art. 394 StPO liegen keine vor. Die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs.1 StPO) erhobene Beschwerde ist damit grundsätzlich zulässig.