1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 30. Juli 2020 gegen A. (Beschwerdeführer) – nachdem er zunächst eine von der Regionalpolizei Lenzburg ausgefällte Ordnungsbusse nicht bezahlt hatte – im ordentlichen Strafverfahren einen Strafbefehl wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV), begangen am 27. April 2020 in V. Sie bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 120.00 und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen der Busse auf zwei Tage fest. Des Weiteren wurden ihm die Strafbefehlsgebühr sowie die Auslagen in Höhe von Fr. 325.55 auferlegt.