{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-12-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-41_2022-12-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6294", "Checksum": "2f5953156cbce6fd19c1eba73afd7c63"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 01.12.2022 SBE.2022.41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:26", "Checksum": "b0d6e9dc67f7fcc1103f0f226bc84fcd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 01.12.2022 SBE.2022.41\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.41\n(ST.2022.82; STA.2020.2834)\nArt. 394\n\nEntscheid vom 1. Dezember 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiberin P. Gloor\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführer verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Steimer,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,\ngegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri\n\nAnfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom\ngegenstand 16. September 2022 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache\nvom 17. Juni 2022\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 30. Juli 2020 gegen A.\n(Beschwerdeführer) – nachdem er zunächst eine von der Regionalpolizei\nLenzburg ausgefällte Ordnungsbusse nicht bezahlt hatte – im ordentlichen\nStrafverfahren einen Strafbefehl wegen Missachtung der signalisierten\nHöchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1\nSVG und Art. 4a Abs. 1 VRV), begangen am 27. April 2020 in V. Sie bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 120.00 und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen der Busse auf zwei Tage fest. Des Weiteren wurden ihm die Strafbefehlsgebühr sowie die Auslagen in Höhe von Fr. 325.55\nauferlegt.\n\n1.2.\nAm 17. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den\nStrafbefehl vom 30. Juli 2020.\n\n2.\n2.1.\nDie Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten überwies den Strafbefehl am\n23. August 2022 dem Bezirksgericht Bremgarten zur Feststellung, dass die\nEinsprache vom 17. Juni 2022 verspätet erfolgt und der Strafbefehl rechtskräftig sei, eventualiter sei das Hauptverfahren durchzuführen.\n\n2.2.\nMit Verfügung vom 16. September 2022 trat die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten auf die Einsprache infolge Ungültigkeit nicht ein. Sie\nstellte die Rechtskraft des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Muri-Brem-\ngarten vom 30. Juli 2020 fest und auferlegte dem Beschwerdeführer die\nVerfahrenskosten. Eine Parteientschädigung wurde ihm nicht ausgerichtet.\n\n3.\n3.1.\nDer Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an die\nPräsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten zurückzuweisen, unter Kos-\nten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der\nStaatskasse.\n\n3.2.\nDie Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten verzichtete mit Schreiben\nvom 13. Oktober 2022 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Beschwerdeantwort.\n-3-\n\n3.3.\nDie Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\nGegen die das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung der\nPräsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 16. September 2022 ist\ngemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig. Beschwerdeausschlussgründe im Sinne von Art. 394 StPO liegen keine vor. Die frist-\n(Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs.1 StPO) erhobene\nBeschwerde ist damit grundsätzlich zulässig.\n\nGestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die im Strafbefehl vom 30. Juli 2020 festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bereits vollzogen worden ist, nachdem der Beschwerdeführer die Busse nicht bezahlt hatte. Es stellt sich damit die Frage,\nob ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde besteht (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht. Letztlich kann diese Frage allerdings offenbleiben, zumal die Beschwerde – wie sich aus dem Folgenden ergibt –\nohnehin abzuweisen ist.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde in formeller Hinsicht vor,\ndass die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten die angefochtene\nVerfügung mit Kurzformeln begründet und sich nicht mit der Problematik\nder vollzogenen Ersatzfreiheitsstrafe auseinandergesetzt habe. Die staatsanwaltschaftliche Verfahrensleitung habe die Akten des Bussenumwandlungsverfahrens bzw. die Vollzugsakten nicht in die Strafakten aufgenommen. Dadurch seien die Begründungspflicht und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3\nAbs. 2 lit. c StPO und Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO, vgl. Beschwerde Ziff. 2.4.).\nZudem habe die Staatsanwaltschaft/Oberstaatsanwaltschaft sein rechtliches Gehört verletzt, indem sie es unterlassen habe, die beabsichtigte Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe in einem formellen Entscheid anzukündigen (Beschwerde Ziff. 3.).\n\n2.2.\nDie Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten hatte primär über die\nRechtzeitigkeit der Einsprache des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022\nzu entscheiden, eventualiter das Hauptverfahren durchzuführen, wobei der\n-4-\n\n"}