Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.41 (ST.2022.82; STA.2020.2834) Art. 394 Entscheid vom 1. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Steimer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom gegenstand 16. September 2022 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache vom 17. Juni 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 30. Juli 2020 gegen A. (Beschwerdeführer) – nachdem er zunächst eine von der Regionalpolizei Lenzburg ausgefällte Ordnungsbusse nicht bezahlt hatte – im ordentlichen Strafverfahren einen Strafbefehl wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV), begangen am 27. April 2020 in V. Sie be- strafte ihn mit einer Busse von Fr. 120.00 und setzte die Ersatzfreiheits- strafe bei Nichtbezahlen der Busse auf zwei Tage fest. Des Weiteren wur- den ihm die Strafbefehlsgebühr sowie die Auslagen in Höhe von Fr. 325.55 auferlegt. 1.2. Am 17. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. Juli 2020. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten überwies den Strafbefehl am 23. August 2022 dem Bezirksgericht Bremgarten zur Feststellung, dass die Einsprache vom 17. Juni 2022 verspätet erfolgt und der Strafbefehl rechts- kräftig sei, eventualiter sei das Hauptverfahren durchzuführen. 2.2. Mit Verfügung vom 16. September 2022 trat die Präsidentin des Bezirks- gerichts Bremgarten auf die Einsprache infolge Ungültigkeit nicht ein. Sie stellte die Rechtskraft des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten vom 30. Juli 2020 fest und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung wurde ihm nicht ausgerichtet. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 Be- schwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, die Verfügung sei aufzu- heben und die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten zurückzuweisen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Staatskasse. 3.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten verzichtete mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 unter Hinweis auf die Begründung der angefochte- nen Verfügung auf eine Beschwerdeantwort. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 14. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. Gegen die das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 16. September 2022 ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig. Beschwerde- ausschlussgründe im Sinne von Art. 394 StPO liegen keine vor. Die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs.1 StPO) erhobene Beschwerde ist damit grundsätzlich zulässig. Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist davon auszuge- hen, dass die im Strafbefehl vom 30. Juli 2020 festgelegte Ersatzfreiheits- strafe von zwei Tagen bereits vollzogen worden ist, nachdem der Be- schwerdeführer die Busse nicht bezahlt hatte. Es stellt sich damit die Frage, ob ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der vorlie- genden Beschwerde besteht (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerde- führer äussert sich dazu nicht. Letztlich kann diese Frage allerdings offen- bleiben, zumal die Beschwerde – wie sich aus dem Folgenden ergibt – ohnehin abzuweisen ist. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde in formeller Hinsicht vor, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten die angefochtene Verfügung mit Kurzformeln begründet und sich nicht mit der Problematik der vollzogenen Ersatzfreiheitsstrafe auseinandergesetzt habe. Die staats- anwaltschaftliche Verfahrensleitung habe die Akten des Bussenumwand- lungsverfahrens bzw. die Vollzugsakten nicht in die Strafakten aufgenom- men. Dadurch seien die Begründungspflicht und sein Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt worden (Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO, vgl. Beschwerde Ziff. 2.4.). Zudem habe die Staatsanwaltschaft/Oberstaatsanwaltschaft sein rechtli- ches Gehört verletzt, indem sie es unterlassen habe, die beabsichtigte Um- wandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe in einem formellen Ent- scheid anzukündigen (Beschwerde Ziff. 3.). 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten hatte primär über die Rechtzeitigkeit der Einsprache des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022 zu entscheiden, eventualiter das Hauptverfahren durchzuführen, wobei der -4- Strafbefehl vom 30. Juli 2020 als Anklageschrift galt. Im vorliegenden Be- schwerdeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die Präsidentin des Bezirksge- richts Bremgarten die Einsprache zu Recht als verspätet gewertet hat. In- wiefern sich die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten in ihrem Ver- fahren XY (Verfahrensnummer Bezirksgericht) mit der Thematik der Bus- senumwandlung hätte befassen sollen, ist somit nicht ersichtlich, weshalb die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht beurteilt werden muss. Somit ist auch auf die Rügen des Beschwerdeführers nicht einzugehen, das Um- wandlungsverfahren sei "heimlich" durchgeführt worden, er sei polizeilich ausgeschrieben und zwecks Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe verhaftet worden, obwohl ihm der Strafbefehl nie zur Kenntnis gebracht worden sei und die Unterlagen zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe seien nicht Be- standteil der Akten (Beschwerde Ziff. 1.2. und Ziff. 2.4.). 2.3. Betreffend die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei mit standardisierten Kurzformeln begründet worden, ist er darauf hinzu- weisen, dass die Tragweite des Entscheids – auch wenn die Zulässigkeit von sogenannten "Dass-Entscheiden" durchaus umstritten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.1 ff.) – aus dessen Begründung klar hervorgeht (Ungültigkeit der Einsprache zufolge Verspätung). Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten führte in der angefochtenen Verfügung, welche lediglich anderthalb Seiten umfasst und gut verständlich ist, alle Überlegungen, von denen sie sich für ihren Ent- scheid betreffend die Ungültigkeit der Einsprache hat leiten lassen, auf (vgl. u.a. etwa BGE 148 III 30 E. 3.1 m.H.). Somit konnte der Beschwerdeführer die Verfügung in voller Kenntnis der Sache mit Beschwerde anfechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. 3. 3.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Übertretungsvorhalt der Regionalpolizei Lenzburg vom 28. April 2020 wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 6 km/h vom 27. April 2020 eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 120.00 auferlegt. Gleichzeitig wurde ihm angekündet, dass im Fall der Nichtbezahlung der Busse das ordentliche Strafverfahren durchgeführt werde (Untersuchungsakten [UA] 5. Straftatendossier act. 9). In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer mittels einer als "Einsprache" betitelten, undatierten und nicht unterschriebenen Eingabe an die Regionalpolizei Lenzburg und forderte diese auf, die Busse zu stornieren. Die Regionalpo- lizei Lenzburg beantwortete die Eingabe des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 14. Mai 2020 und klärte ihn erneut über die Folgen der Nichtbezahlung der Ordnungsbusse auf. In der Folge bezahlte der Beschwerdeführer die Ordnungsbusse nicht, weshalb das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wurde. Mit Strafbefehl vom 30. Juli 2020 der Staatsanwaltschaft Muri- -5- Bremgarten wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung der zulässi- gen Höchstgeschwindigkeit innerorts gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 120.00 bzw. im Fall der schuldhaften Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verurteilt (Strafbefehl in den UA Dossier Strafbefehl und Einsprache act. 16 f.). Der Strafbefehl wurde am 30. Juli 2020 der Post übergeben und nach Ablauf der bis zum 7. Au- gust 2020 laufenden Abholfrist von der Post mit dem Vermerk "Nicht abge- holt" an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückgeschickt (UA Dos- sier Strafbefehl und Einsprache act. 23, Vorder- und Rückseite). Infolge Nichtbezahlung der mit Strafbefehl vom 30. Juli 2020 ausgefällten Busse in Höhe von Fr. 120.00 erfolgte im Rahmen des Vollzugs deren Umwand- lung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde er am 16. April 2022 verhaftet und zwecks Voll- zugs der Ersatzfreiheitsstrafe in die Justizvollzugsanstalt B. überführt. 3.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, der Strafbefehl vom 30. Juli 2020 sei ihm nie zugestellt worden. Die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO komme nicht zur Anwendung. Seine Einsprache vom 17. Juni 2022 gegen den Strafbefehl vom 30. Juli 2020 sei rechtzeitig erfolgt. Auf die konkreten Einwände wird im Folgenden im Einzelnen ein- zugehen sein. 3.3. Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwalt- schaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einsprachefrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Die Formen der Zustellung sind in Art. 85 StPO geregelt. Die Zu- stellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Abs. 2; BGE 144 IV 57 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am sieb- ten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sor- gen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer verfahrensbeteiligten Person wird nament- lich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und sie der Behörde gegebenen- falls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3). Die genannte Obliegen- heit dauert nicht unbeschränkt. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der ge- -6- botenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentlich einen Zeitraum bis zu ei- nem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). 3.4. Der Strafbefehl vom 30. Juli 2020 wurde an die Adresse des Beschwerde- führers an der [Strasse und Hausnummer] in W. geschickt. Die Adresse des Lenkers und somit des Beschwerdeführers konnte bei der D. AG, wel- cher das von der Geschwindigkeitsmessung der Regionalpolizei Lenzburg vom 27. April 2020 erfasste Fahrzeug gehört, gemäss Formular auf der Rückseite des Übertretungsvorhaltes der Regionalpolizei Lenzburg in Er- fahrung gebracht werden (UA Dossier Strafbefehl und Einsprache act. 9 Rückseite). Auf der vom Beschwerdeführer verfassten "Einsprache" gegen den Übertretungsvorhalt vom 7. Mai 2020 gab er als Absender ebenfalls die Adresse in W. an. Dass er im Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls vom 30. Juli 2020 nicht mehr dort wohnte, hat der Beschwerdeführer nie geltend gemacht. Somit ist davon auszugehen, dass der Strafbefehl vom 30. Juli 2020 an die korrekte Wohnadresse des Beschwerdeführers ge- schickt wurde und dass dort nach der erfolglosen Zustellung eine Abholein- ladung hinterlegt wurde, wobei die Abholfrist am 7. August 2020 endete. 3.5. Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei unter der Woche wegen kurzfris- tigen Arbeitseinsätzen in der ganzen Schweiz unterwegs gewesen und habe keine eingeschriebene Post empfangen können, er habe die Entge- gennahme aber auch nicht abgelehnt (Beschwerde Ziff. 2.3.). Aus dieser Argumentation kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ab- leiten. Im Wissen um seine kurzfristigen Abwesenheiten hätte der Be- schwerdeführer eine andere Zustelladresse angeben oder einen Vertreter für die Entgegennahme seiner Post benennen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3). Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hätte andere Möglichkeiten gehabt, ihm den Strafbefehl zuzustellen (Beschwerde Ziff. 2.3.), ist nicht ersichtlich, welche anderen Möglichkeiten als die Zustel- lung des Strafbefehls an die damalige Wohnadresse des Beschwerdefüh- rers die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hatte. Vielmehr sind die Zu- stellarten in Art. 85 StPO geregelt, dessen Vorschriften vorliegend einge- halten wurden. 3.6. 3.6.1. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten sei nicht als Absender des Strafbefehls erkennbar gewesen, was gegen Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 3 BV verstosse, zumal er von der -7- Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausgegangen sei (Beschwerde Ziff. 1.1.). Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich aus den heute von der Post verwendeten Abholungseinladungen keine Anga- ben zum Absender ergeben würden, lediglich der Aufgabeort der Postsen- dung sei erwähnt, dies sogar bei der Zustellung einer Gerichtsurkunde (vgl. Beschwerdebeilage 2). 3.6.2. Für die Annahme der Zustellfiktion ist vorauszusetzen, dass der Empfänger diejenige Behörde als Absender erkennen kann, mit deren Sendung er rechnen muss. Da sich die prozessuale Pflicht einer Partei auf behördliche Akte derjenigen Behörde beschränkt, zu der sie in einem Prozessrechts- verhältnis steht, muss der Absender eindeutig identifizierbar sein (vgl. BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 85 StPO). Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von staatlichen Orga- nen "nach Treu und Glauben behandelt zu werden". Dies wird schon in Art. 5 Abs. 3 BV im Rahmen der allgemeinen Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns statuiert. Handeln nach Treu und Glauben bedeutet Loyalität und Vertrauenswürdigkeit in allen rechtlichen Beziehungen, wie auch Voraus- sehbarkeit und Berechenbarkeit des zwischenmenschlichen und staatli- chen Verhaltens. Diese Grundsätze machen die eindeutige Identifizierbar- keit des behördlichen Absenders notwendig. Staatliche Organe sind zu Loyalität und Vertrauenswürdigkeit in allen Rechtsbeziehungen sowie zu voraussehbarem und berechenbarem Handeln verpflichtet, so dass eine wechselseitige Abstimmung und Koordination des Verhaltens möglich ist. Tritt die Behörde in eine Rechtsbeziehung mit den Bürgern, ohne als Be- hörde erkennbar zu sein, handelt sie weder voraussehbar noch berechen- bar und ermöglicht dem Bürger nicht, sein Verhalten nach seinen prozessu- alen Pflichten auszurichten. Gibt sich die Behörde als Absender einer Sen- dung nicht zu erkennen, so kann dem Adressaten nicht vorgeworfen wer- den, er wäre nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, diese zu emp- fangen. Vielmehr kann er sich seinerseits auf den Vertrauensschutz beru- fen, um Verfahrensnachteile abzuwenden. Das Prozessrechtsverhältnis verpflichtet die betroffene Person nicht zur Entgegennahme sämtlicher Post, sondern bloss zur Annahme erkennbarer Sendungen derjenigen Be- hörde, zu der das Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 286 E. 1.6.2). 3.6.3. Auf einer Abholungseinladung sind üblicherweise neben der Abholfrist zu- mindest der Aufgabeort sowie die Art der Sendung erwähnt (vgl. die vom Beschwerdeführer als Beispiel eingereichte Abholungseinladung in Be- schwerdebeilage 2). Nicht erforderlich ist, dass der Absender der Sendung auf der Abholungseinladung selbst erkennbar ist. Es reicht aus, wenn die -8- Sendung per Einschreiben erfolgt (BGE 142 IV 286 E. 1.6.3; vgl. auch Art. 85 Abs. 2 StPO). Dies war vorliegend der Fall. Die beim Beschwerde- führer hinterlegte Abholungseinladung entsprach damit der üblichen Form. Dass es sich um eine Sendung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten handelte, war bereits dem Umschlag der Sendung zu entnehmen. Dass er nicht erkennen konnte, dass es sich um eine Sendung der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten handelte, hat sich der Beschwerdeführer selber zu- zuschreiben, da er die eingeschriebene Postsendung innert der siebentä- gigen Frist nicht abholte. Nur weil der Beschwerdeführer am 13. Mai 2020 eine E-Mail an die Regio- nalpolizei Lenzburg und im "Cc" an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau versendete (UA 5. Straftatendossier act. 14), durfte er nicht von einer Zu- ständigkeit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausgehen, auch wenn sich diese nie für unzuständig erklärt haben sollte (vgl. Beschwerde Ziff. 1.1.). Der Beschwerdeführer hat die massgebliche Geschwindigkeits- überschreitung in V. im Bezirk Bremgarten begangen. Nur weil der Über- tretungsvorhalt von der Regionalpolizei Lenzburg ausgestellt wurde, zu de- ren Vertragsgemeinde V. gehört, heisst das nicht, dass auch die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau zuständig war. Über die zur Regionalpolizei Lenzburg gehörenden Vertragsgemeinden sowie die Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaften des Kantons Aargau je nach Bezirk konnte der Be- schwerdeführer sich ohne Schwierigkeiten im Internet informieren (vgl. www.vag.ch/de/Regionalpolizeien; www.ag.ch/de/verwaltung/dvi/strafver- folgung-strafvollzug/staatsanwaltschaft/staatsanwaltschaften). Damit wäre für ihn erkennbar gewesen, dass für die Beurteilung der von ihm begange- nen Verkehrsregelverletzung die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zu- ständig war. 3.7. 3.7.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Zustellfiktion setze vo- raus, dass ein Angeschuldigter vorgängig über die Eröffnung einer Strafun- tersuchung informiert worden sei und er überhaupt mit der Zustellung sei- tens einer Strafbehörde habe rechnen müssen. Die vom Bundesgericht ei- ner beschuldigten Person auferlegte Pflicht, sich im Rahmen eines Straf- verfahrens um tatsächliche Zustellungsmöglichkeiten zu bemühen, dürfte sich vor dem Hintergrund des nemo tenetur-Prinzips und des Prinzips der Waffengleichheit nicht vereinbaren lassen und keine Pflicht auslösen, sich während des ganzen hängigen Strafverfahrens nach Treu und Glauben zu verhalten (Beschwerde Ziff. 2.1.). Die Zustellfiktion könne im Weiteren auch deshalb nicht zur Anwendung gelangen, da keine polizeiliche oder staats- anwaltschaftliche Einvernahme stattgefunden habe und er grundsätzlich nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls habe rechnen müssen (Be- schwerde Ziff. 2.3.). Schliesslich verstosse die Annahme der Zustellfiktion -9- vorliegend gegen das Konventionsrecht. Ein Strafbefehlsverfahren sei ent- gegen den Vorschriften von Art. 5 und Art. 6 EMRK nur zulässig, sofern der Angeschuldigte ausdrücklich auf ein Gericht verzichte und über die Eröff- nung eines Strafverfahrens informiert werde. Dies gelte umso mehr, da vor- liegend im Strafbefehl eine (Ersatz-)Freiheitsstrafe festgelegt worden sei und einer beschuldigten Person die Freiheit ausschliesslich dann entzogen werden dürfe, wenn ein Gericht darüber entschieden habe (Beschwerde Ziff. 2.1.). 3.7.2. Der Beschwerdeführer war über den gegen ihn im Raum stehenden Vor- wurf der Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts informiert, hat er doch selber "Einsprache" gegen den Übertretungsvorhalt der Regionalpolizei Lenzburg vom 28. April 2020 erhoben (UA 5. Strafta- tendossier act. 9 und 13). Im Übertretungsvorhalt wurde der Beschwerde- führer zudem über die Konsequenzen im Fall der Nichtbezahlung der Ord- nungsbusse informiert (Eröffnung ordentliches Strafverfahren). Mit E-Mail vom 14. Mai 2020 hat Adj E., Regionalpolizei Lenzburg, den Beschwerde- führer nochmals informiert, dass ein ordentliches Strafverfahren eröffnet bzw. ihm ein Strafbefehl zugestellt werde, sollte die Ordnungsbusse nicht bezahlt werden (UA 5. Straftatendossier act. 14). Dem Beschwerdeführer wurden Fotografien vom am 27. April 2020 in V., [Strasse], erfassten Fahr- zeug [Nummernschild] sowie die Angaben über die gefahrene Geschwin- digkeit bzw. die massgebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zugestellt (UA 5. Straftatendossier act. 15). Er war damit ausreichend über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowie die Konsequenzen bei Nichtbezahlung der Ordnungsbusse, konkret die Eröffnung des ordentlichen Strafverfahrens, informiert. Da es das Bundesgericht für ein Prozessrechtsverhältnis genü- gen lässt, wenn dem Betroffenen von der Polizei Vorhalte gemacht werden und ihm die Eröffnung eines Vorverfahrens mitgeteilt wird, kann der Be- schwerdeführer sich betreffend die Anwendbarkeit der Zustellfiktion nicht darauf berufen, er sei vor Erlass des Strafbefehls nicht einvernommen wor- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Auch in zeitlicher Hinsicht steht der Annahme der Zustellfiktion nichts entgegen, zumal der Strafbefehl vom 30. Juli 2020 le- diglich rund drei Monate nach Ausstellung des Übertretungsvorhalts erlas- sen wurde. Somit kann sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine erst zwei Jahre später erfolgte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. Juli 2020 nicht damit entschuldigen, vom gegen ihn erhobenen strafrechtli- chen Vorwurf keine Kenntnis gehabt zu haben. 3.7.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verstösst die Anwendung der Zustellfiktion vorliegend auch nicht gegen das Konventionsrecht. Ge- mäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- - 10 - rechte (EGMR) ist die Zustellfiktion nicht per se mit der Konvention unver- einbar. Vielmehr geht auch der EGMR davon aus, dass von der beschul- digten Person erwartet werden kann, um den Empfang der Post besorgt zu sein, sofern mit einer Zustellung gerechnet werden musste. Die Annahme der Zustellfiktion ist damit, zumindest soweit eine Busse oder eine Geld- strafe im Bagatellbereich ausgefällt wird, mit dem Konventionsrecht verein- bar (MATTMANN/ESCHLE/RADER/W ALSER/THOMMEN, Heimliche Verurteilun- gen, in: ZStrR 139/2021 S. 261 ff.). Dass im Strafbefehl für den Fall, dass die Busse nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt wurde, ändert nichts daran, dass es sich um ein Delikt im Bagatellbereich handelt, weshalb die Annahme der Zustellfiktion nicht gegen das Konventionsrecht verstösst. Dabei ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer offen ge- standen hätte, rechtzeitig Einsprache zu erheben und damit eine gerichtli- che Beurteilung zu verlangen. 3.8. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einwendet, die Behörden hätten ihn über den Ablauf des Ordnungsbussenverfahrens sowie die geltende Halterhaftung und die Tatsache, dass der Vollzug einer Ersatzfreiheits- strafe anstehe, aufklären müssen, ist nicht ersichtlich, was er aus dieser Argumentation für sich ableiten könnte. Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer im Übertretungsvorhalt sowie mit E-Mail der Regional- polizei Lenzburg über den Verfahrensablauf aufgeklärt. Im Hinblick auf den Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom 30. Juli 2020, wonach der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil werde, bestand seitens der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten keine darüberhinausgehende Verpflichtung, den Beschwerde- führer anderweitig auf diese Rechtsfolgen aufmerksam zu machen. Was der Beschwerdeführer mit dem Hinweis bezüglich Halterhaftung bezwe- cken will, ist nicht nachvollziehbar. 3.9. Zusammenfassend ist mit der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten festzustellen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juli 2020 gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am 7. August 2020 zugestellt gilt, womit die 10-tägige Einsprachefrist (Art. 354 Abs. 1 StPO) am 17. August 2020 endete und vom Beschwerdeführer mit der von ihm erst am 17. Juni 2022 erhobenen Einsprache nicht gewahrt wurde. Dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten die Einsprache daher als ungültig qualifizierte und in den Erwägungen feststellte, dass der Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen sei, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde er- weist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. - 11 - 4. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens, bei dem der Be- schwerdeführer vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des oberge- richtlichen Beschwerdeverfahrens vollständig aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, insgesamt Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 12 - Aarau, 1. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Schär P. Gloor