3.6. In Anwendung des Grundsatzes von "in dubio pro duriore" (vgl. E. 3.1) gilt es festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere der medizinischen Befunde im Nachgang zum Vorfall, nicht von einer klaren Straflosigkeit des Beschuldigten ausgegangen werden darf. Obschon sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, bestehen in tatsächlicher und rechtlicher -9- Hinsicht Zweifel. Des Weiteren erweist sich die Strafuntersuchung mangels einer Zeugeneinvernahme von E. als unvollständig. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hätte das Verfahren somit nicht einstellen dürfen.