In Anbetracht der Tatsache, dass E. als einzige unmittelbare Zeugin Aufschluss über den Sachverhalt geben könnte, sei es zum Vor- oder Nachtteil des Beschuldigten, hätte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten E. jedoch zur Zeugeneinvernahme vorladen müssen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten durfte sodann nicht das Beweisergebnis vorwegnehmen und ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich E. auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen würde, soweit ihr ein solches Recht überhaupt zusteht. Die Untersuchung erweist sich damit als unvollständig, weshalb auch deswegen keine Einstellung hätte ergehen dürfen.