3.5. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten macht ferner geltend, es seien keine Zeugen zugegen gewesen und dass eine Einvernahme von E. aufgrund ihres Zeugnisverweigerungsrechts keine Erkenntnisse im Strafverfahren bringen würde. In Anbetracht der Tatsache, dass E. als einzige unmittelbare Zeugin Aufschluss über den Sachverhalt geben könnte, sei es zum Vor- oder Nachtteil des Beschuldigten, hätte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten E. jedoch zur Zeugeneinvernahme vorladen müssen.