Insbesondere die Kontusionen am Kopf, an der Hüfte und an der Lendenwirbelsäule sowie die Schürfung am linken Ellbogen deuten auf einen Sturz hin. Während damit nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin geschubst hat, ist dies angesichts des Tatvorwurfs und des Zeitpunkts der ärztlichen Untersuchung als belastendes Indiz zu berücksichtigen. Zumindest lässt sich anhand dessen keine Einstellung rechtfertigen.