3.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründet ihren Entscheid weiter damit, dass die ärztlichen Untersuchungsberichte nicht eindeutig auf ein "Schubsen" durch den Beschuldigten hinweisen würden. Der Beschwerdeführerin ist jedoch zuzustimmen, dass die Diagnosen im ambulanten Notfallbericht vom 19. Februar 2021 nicht angemessen von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gewürdigt wurden. Insbesondere die Kontusionen am Kopf, an der Hüfte und an der Lendenwirbelsäule sowie die Schürfung am linken Ellbogen deuten auf einen Sturz hin.