Missverständnis des rapportierenden Polizisten beruht. Hinzu kommt, dass der Polizeirapport erst zweieinhalb Monate nach dem Vorfall verfasst wurde, und zwar von einem Polizisten, der nicht zum Tatort aufgeboten worden war. Ausserdem bezieht sich die Widersprüchlichkeit einzig auf den Grund der Anwesenheit der Beschwerdeführerin auf dem Grundstück, der für die Ermittlung des Tatvorwurfs unerheblich ist. Zum Tathergang und Tatvorwurf lassen sich keine unstimmigen Aussagen der Beschwerdeführerin feststellen.