Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m. H.). 3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass es am 19. Februar 2021 zu einem Aufeinandertreffen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten kam. Strittig ist, ob der Beschuldigte tätlich wurde und die Beschwerdeführerin mit den Händen geschubst hat. Bezüglich des massgeblichen Sachverhaltes steht es mangels objektiver Beweise Aussage gegen Aussage.