3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft hat bei der Verneinung eines solchen Tatverdachts Zurückhaltung zu üben (ROLF GRÄDEL/ MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO). Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt nicht der Satz "in dubio pro reo", sondern "in dubio pro duriore" (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 319 StPO).