Zur von der Beschwerdeführerin geforderten Befragung von E. als Zeugin sei festzuhalten, dass dies angesichts ihres Zeugnisverweigerungsrechts ein prozessualer Leerlauf wäre und keine Erkenntnisse im Strafverfahren bringen würde. Somit lägen für den Tatvorwurf keine Beweise vor. Die Beschwerdeführerin versuche einzig, dem Beschuldigten mit dem Strafverfahren zu schaden, weshalb die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Strafverfahren zu Recht eingestellt habe. -7-