Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe richtig festgestellt, dass der ambulante Notfallbericht vom 19. Februar 2021 keine Traumafolgen festhalte. Insbesondere seien die zitierten Diagnosen kein Beweis für eine Tätlichkeit durch den Beschuldigten. Es sei nicht erstellt, von wann diese angeblichen Verletzungen stammten und ob sie einen Zusammenhang mit dem Vorfall aufwiesen und ob die Beschwerdeführerin sich diese nicht nachträglich selber zugefügt habe, um den Beschuldigten zu belasten. Solche Verletzungen würden ausserdem auf einen heftigen Sturz oder Schläge hindeuten, solche Taten seien aber nicht zur Anzeige gebracht worden. Ohnehin sei der Notfallbericht widersprüchlich.