Schliesslich hätte die Lebensgefährtin des Beschuldigten, E., zur Klärung des Sachverhalts von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten befragt werden müssen. Ebenso hätte der rapportierende Polizist, G., befragt werden können. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro dubiore" hätte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Strafbefehl vom 29. September 2021 somit an das Gericht überweisen müssen.