2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nicht widersprüchlich ausgesagt. Ihre angeblichen unstimmigen Aussagen gemäss dem Polizeirapport vom 4. Mai 2021 könnten nicht belegt werden, denn es gebe kein Protokoll. Die Widersprüchlichkeit der Aussage könnte auf einem Missverständnis des rapportierenden Polizisten beruhen, denn sie habe in der Vergangenheit jeweils die Katzen von D. gefüttert, wie sie an der Konfrontationseinvernahme vom 26. Juli 2022 kundgetan habe.