Aufgrund dieser Gesamtumstände erscheine im Falle einer Anklage ein Freispruch weitaus wahrscheinlicher als eine Verurteilung und lasse sich der objektive Tatbestand der Tätlichkeiten nicht nachweisen, weshalb der Tatvorwurf gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO mangels eines erhärteten Tatverdachts einzustellen sei.