sie zum Grund ihrer Anwesenheit auf dem Grundstück ausgesagt, sie habe nach der Katze ihres Bekannten, D., schauen wollen, der auf dem Grundstück des Beschuldigten wohne. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. Juli 2022 habe sie jedoch mit E. sprechen wollen, um ihr zu erklären, dass kein Fahrverbot auf dem Grundstück bestehe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie hätte die Anzeige nicht erhoben, wenn der Beschuldigte nicht zuerst eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch gegen sie eingereicht hätte. Es sei jedoch die Beschwerdeführerin, die zuerst Anzeige erstatte habe.