Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten zugrunde, womit die Beschwerde ausschliesslich Übertretungen betrifft (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 StGB). Demnach entscheidet über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleitung allein.