{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-01-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-40_2023-01-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6650", "Checksum": "a26d9305d027942c9db6c2388edbe66d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 24.01.2023 SBE.2022.40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:00:05", "Checksum": "a14709a5e9de1b6ecabfb695b5106e1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 24.01.2023 SBE.2022.40\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.40\n(STA.2021.1034)\nArt. 19\n\nEntscheid vom 24. Januar 2023\n\nBesetzung Oberrichter Richli, Präsident\nGerichtsschreiberin Boog Klingler\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\nvertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,\ngegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG\n\nBeschuldigter B._____,\n[…]\nverteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Greder,\n[…]\n\nAnfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten\ngegenstand vom 13. September 2022\n\nin der Strafsache gegen B._____\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAm 19. Februar 2021 meldete A. (Beschwerdeführerin) der Notrufzentrale,\ndass sie Streit mit B. (Beschuldigter) beim Bahnhof C. habe, sie von ihm\ngestossen und zu Boden geworfen worden sei. Gegenüber der von der zunächst ausgerückten Regionalpolizei Wohlen aufgebotenen Patrouille der\nKantonspolizei Aargau gab sie an, dass es zu einer verbalen Diskussion\nwegen eines Wegrechts auf dem Grundstück des Beschuldigten gekommen sei. Der Beschuldigte habe sie dann mit den Händen geschubst, worauf sie zu Boden gefallen sei. Er sei vor dem Eintreffen der Polizei mit\nseinem Fahrzeug weggefahren. Die Beschwerdeführerin stellte noch am\nselben Tag einen Strafantrag wegen aller anwendbaren Antragsdelikte gegen den Beschuldigten und konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin.\nAufgrund ihrer Schmerzen wurde sie mit der Ambulanz zur Untersuchung\nins Spital Muri überführt.\n\n2.\n2.1.\nMit Strafbefehl vom 29. September 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft\nMuri-Bremgarten den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten zu einer Busse\nvon Fr. 300.00.\n\n2.2.\nAm 6. Oktober 2021 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. September 2021.\n\n2.3.\nAm 26. Juli 2022 fand eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin statt, woraufhin die Staatsanwaltschaft\nMuri-Bremgarten mit Parteimitteilung vom 26. Juli 2022 eine Einstellungsverfügung in Aussicht stellte.\n\n2.4.\nAm 13. September 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten\ngestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eine Einstellungsverfügung und verfügte wie folgt:\n\n\" 1.\nDas Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Tätlichkeiten\nwird eingestellt.\n\n2.\nIn der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.\n-3-\n\n3.\nDie Verfahrenskosten in Höhe von CHF 20.00 trägt der Kanton.\n\n4.\nDie Kostennote des Verteidigers MLaw Dominik Greder, vom 4. August\n2022 wird im Umfang von CHF 352.65 (inkl. 7.7% MWST von CHF 25.20)\ngenehmigt. Die Oberstaatsanwaltschaft, Team Rechnungswesen, wird angewiesen, den Betrag von CHF 352.65 nach Rechtskraft dieser Verfügung\ndirekt an Rechtsanwalt Dominik Greder auszubezahlen. \"\n\nDie Einstellungsverfügung wurde am 15. September 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 29. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin bei\nder Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 13. September\n2022 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 20. September 2022) und\nstellte die folgenden Anträge:\n\n\" 1.\nDie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom\n13. September 2022 sei aufzuheben und die Sache mit der Anweisung,\ndie Strafuntersuchung fortzuführen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. \"\n\n3.2.\nMit Verfügung vom 13. Oktober 2022 forderte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die\nBeschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'800.00 für allfällige Kosten und Entschädigungen innert 10 Tagen (ab am 18. Oktober\n2022 erfolgter Zustellung dieser Verfügung) auf, welche am 24. Oktober\n2022 bezahlt wurde.\n\n3.3.\nMit Eingabe vom 31. Oktober 2022 erstatte die Staatsanwaltschaft Muri-\nBremgarten eine Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\n3.4.\nMit Eingabe vom 3. November 2022 erstatte der Beschuldigte eine Beschwerdeantwort und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der\nBeschwerde.\n-4-\n\n3.5.\nMit Eingabe vom 17. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine\nStellungnahme ein und hielt an den Anträgen in ihrer Beschwerde fest.\n\n3.6.\nMit Eingabe vom 7. Dezember 2022 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein und hielt an den Anträgen in seiner Beschwerdeantwort fest.\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November\n2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss\nArt. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder\ndie wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat.\n\n"}