Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.40 (STA.2021.1034) Art. 19 Entscheid vom 24. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Greder, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 13. September 2022 in der Strafsache gegen B._____ -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Am 19. Februar 2021 meldete A. (Beschwerdeführerin) der Notrufzentrale, dass sie Streit mit B. (Beschuldigter) beim Bahnhof C. habe, sie von ihm gestossen und zu Boden geworfen worden sei. Gegenüber der von der zu- nächst ausgerückten Regionalpolizei Wohlen aufgebotenen Patrouille der Kantonspolizei Aargau gab sie an, dass es zu einer verbalen Diskussion wegen eines Wegrechts auf dem Grundstück des Beschuldigten gekom- men sei. Der Beschuldigte habe sie dann mit den Händen geschubst, wo- rauf sie zu Boden gefallen sei. Er sei vor dem Eintreffen der Polizei mit seinem Fahrzeug weggefahren. Die Beschwerdeführerin stellte noch am selben Tag einen Strafantrag wegen aller anwendbaren Antragsdelikte ge- gen den Beschuldigten und konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin. Aufgrund ihrer Schmerzen wurde sie mit der Ambulanz zur Untersuchung ins Spital Muri überführt. 2. 2.1. Mit Strafbefehl vom 29. September 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr. 300.00. 2.2. Am 6. Oktober 2021 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Straf- befehl vom 29. September 2021. 2.3. Am 26. Juli 2022 fand eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschul- digten und der Beschwerdeführerin statt, woraufhin die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Parteimitteilung vom 26. Juli 2022 eine Einstellungs- verfügung in Aussicht stellte. 2.4. Am 13. September 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eine Einstellungsverfügung und ver- fügte wie folgt: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Tätlichkeiten wird eingestellt. 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Pri- vatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivil- weg offen. -3- 3. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 20.00 trägt der Kanton. 4. Die Kostennote des Verteidigers MLaw Dominik Greder, vom 4. August 2022 wird im Umfang von CHF 352.65 (inkl. 7.7% MWST von CHF 25.20) genehmigt. Die Oberstaatsanwaltschaft, Team Rechnungswesen, wird an- gewiesen, den Betrag von CHF 352.65 nach Rechtskraft dieser Verfügung direkt an Rechtsanwalt Dominik Greder auszubezahlen. " Die Einstellungsverfügung wurde am 15. September 2022 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 29. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 13. September 2022 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 20. September 2022) und stellte die folgenden Anträge: " 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. September 2022 sei aufzuheben und die Sache mit der Anweisung, die Strafuntersuchung fortzuführen, an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. " 3.2. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 forderte der Verfahrensleiter der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'800.00 für all- fällige Kosten und Entschädigungen innert 10 Tagen (ab am 18. Oktober 2022 erfolgter Zustellung dieser Verfügung) auf, welche am 24. Oktober 2022 bezahlt wurde. 3.3. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 erstatte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten eine Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 3. November 2022 erstatte der Beschuldigte eine Be- schwerdeantwort und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -4- 3.5. Mit Eingabe vom 17. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und hielt an den Anträgen in ihrer Beschwerde fest. 3.6. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 reichte der Beschuldigte eine Stellung- nahme ein und hielt an den Anträgen in seiner Beschwerdeantwort fest. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Be- trag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten zugrunde, womit die Beschwerde ausschliesslich Übertretun- gen betrifft (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 StGB). Demnach entscheidet über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Kollegialgericht, sondern die Verfah- rensleitung allein. 1.2. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründet ihren Einstellungsent- scheid im Wesentlichen wie folgt: Mangels objektiver Beweise und Zeugen liege ein Fall von Aussage gegen Aussage vor. Die Aussagen der Beschwerdeführerin gemäss dem Polizei- rapport vom 4. Mai 2021 und der Konfrontationseinvernahme vom 26. Juli 2022 seien widersprüchlich. Gemäss Polizeirapport vom 4. Mai 2021 habe -5- sie zum Grund ihrer Anwesenheit auf dem Grundstück ausgesagt, sie habe nach der Katze ihres Bekannten, D., schauen wollen, der auf dem Grund- stück des Beschuldigten wohne. Anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 26. Juli 2022 habe sie jedoch mit E. sprechen wollen, um ihr zu erklären, dass kein Fahrverbot auf dem Grundstück bestehe. Ausser- dem habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie hätte die Anzeige nicht erhoben, wenn der Beschuldigte nicht zuerst eine Anzeige wegen Haus- friedensbruch gegen sie eingereicht hätte. Es sei jedoch die Beschwerde- führerin, die zuerst Anzeige erstatte habe. Ferner sei weder gestützt auf den ambulanten Notfallbericht vom 19. Feb- ruar 2021 des Spitals Muri noch auf das Arztzeugnis von Dr. med. F. vom 1. März 2021 erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des be- haupteten Sturzes verletzt habe bzw. dass ihre Schmerzen auf ein Schub- sen durch den Beschuldigten zurückzuführen seien. Die Beschwerde- führerin habe vor dem 19. Februar 2021 eine Hüftoperation gehabt, die der Grund für ihre Schmerzen gewesen sein könnte, und sie sei bereits in phy- siotherapeutischer Behandlung gewesen. Aufgrund dieser Gesamtumstände erscheine im Falle einer Anklage ein Freispruch weitaus wahrscheinlicher als eine Verurteilung und lasse sich der objektive Tatbestand der Tätlichkeiten nicht nachweisen, weshalb der Tatvorwurf gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO mangels eines erhärteten Tatverdachts einzustellen sei. 2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nicht widersprüchlich aus- gesagt. Ihre angeblichen unstimmigen Aussagen gemäss dem Polizeirap- port vom 4. Mai 2021 könnten nicht belegt werden, denn es gebe kein Protokoll. Die Widersprüchlichkeit der Aussage könnte auf einem Missver- ständnis des rapportierenden Polizisten beruhen, denn sie habe in der Ver- gangenheit jeweils die Katzen von D. gefüttert, wie sie an der Konfron- tationseinvernahme vom 26. Juli 2022 kundgetan habe. Des Weiteren setze der Tatbestand der Tätlichkeiten keine Verletzungen voraus. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den am- bulanten Notfallbericht vom 19. Februar 2021 unvollständig zitiert, der als Hauptdiagnose multiple Kontusionen, eine Schürfung am linken Ellbogen sowie Leistenschmerz festgestellt habe. Auch der radiologische Befund vom 1. März 2021 deute auf Traumafolgen hin. Eine Hüftoperation habe es nie gegeben. Angesichts dieser Feststellungen sei nicht ersichtlich, inwie- fern ein Freispruch weitaus wahrscheinlicher als eine Verurteilung er- scheine. Vielmehr seien diese Verletzungen ein starkes Indiz für die Richtigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin. -6- Schliesslich hätte die Lebensgefährtin des Beschuldigten, E., zur Klärung des Sachverhalts von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten befragt werden müssen. Ebenso hätte der rapportierende Polizist, G., befragt wer- den können. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro dubiore" hätte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Strafbefehl vom 29. Septem- ber 2021 somit an das Gericht überweisen müssen. 2.3. In ihrer Beschwerdeantwort merkt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten betreffend die Durchführung einer Einvernahme mit E. an, dass es sich da- bei um die Partnerin des Beschuldigten handle und zu erwarten sei, dass eine Einvernahme keinen Aufschluss über den Sachverhalt zu Tage brin- gen würde. 2.4. Der Beschuldigte bestreitet, die Beschwerdeführerin geschubst zu haben. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien unglaubwürdig, ungenau und widersprüchlich. Die Feststellung des Polizisten, weshalb die Beschwerde- führerin auf dem Grundstück des Beschuldigten gewesen sei, entlaste ihn. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem widerrechtlich sein Grundstück befahren wollen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe richtig festgestellt, dass der ambulante Notfallbericht vom 19. Februar 2021 keine Traumafolgen fest- halte. Insbesondere seien die zitierten Diagnosen kein Beweis für eine Tät- lichkeit durch den Beschuldigten. Es sei nicht erstellt, von wann diese angeblichen Verletzungen stammten und ob sie einen Zusammenhang mit dem Vorfall aufwiesen und ob die Beschwerdeführerin sich diese nicht nachträglich selber zugefügt habe, um den Beschuldigten zu belasten. Sol- che Verletzungen würden ausserdem auf einen heftigen Sturz oder Schläge hindeuten, solche Taten seien aber nicht zur Anzeige gebracht worden. Ohnehin sei der Notfallbericht widersprüchlich. Zur von der Beschwerdeführerin geforderten Befragung von E. als Zeugin sei festzuhalten, dass dies angesichts ihres Zeugnisverweigerungsrechts ein prozessualer Leerlauf wäre und keine Erkenntnisse im Strafverfahren bringen würde. Somit lägen für den Tatvorwurf keine Beweise vor. Die Beschwerdeführerin versuche einzig, dem Beschuldigten mit dem Strafverfahren zu schaden, weshalb die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Strafverfahren zu Recht eingestellt habe. -7- 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter ande- rem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft hat bei der Verneinung eines solchen Tatverdachts Zurückhaltung zu üben (ROLF GRÄDEL/ MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO). Beim Entscheid über Ankla- geerhebung oder Einstellung gilt nicht der Satz "in dubio pro reo", sondern "in dubio pro duriore" (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 319 StPO). Gemäss dem Grundsatz von "in dubio pro duriore" darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren De- likten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechts- lage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Be- urteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m. H). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situa- tion) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duri- ore" in der Regel Anklage zu erheben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m. H.). Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m. H.). 3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass es am 19. Februar 2021 zu einem Aufei- nandertreffen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten kam. Strittig ist, ob der Beschuldigte tätlich wurde und die Beschwerdefüh- rerin mit den Händen geschubst hat. Bezüglich des massgeblichen Sach- verhaltes steht es mangels objektiver Beweise Aussage gegen Aussage. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründet ihren Einstellungsent- scheid unter anderem damit, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich seien. In Anbetracht der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. Juli 2022, wonach sie jeweils die Katzen von D. gefüttert habe, ist durchaus denkbar, dass die widersprüchliche Feststellung im Polizeirapport vom 4. Mai 2021 auf einem -8- Missverständnis des rapportierenden Polizisten beruht. Hinzu kommt, dass der Polizeirapport erst zweieinhalb Monate nach dem Vorfall verfasst wurde, und zwar von einem Polizisten, der nicht zum Tatort aufgeboten worden war. Ausserdem bezieht sich die Widersprüchlichkeit einzig auf den Grund der Anwesenheit der Beschwerdeführerin auf dem Grundstück, der für die Ermittlung des Tatvorwurfs unerheblich ist. Zum Tathergang und Tatvorwurf lassen sich keine unstimmigen Aussagen der Beschwerdefüh- rerin feststellen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Grundstück des Beschuldigten allenfalls widerrechtlich befahren wollte, ist für die Erstellung der vorgeworfenen Tathandlung irrelevant. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründet ihren Entscheid weiter damit, dass die ärztlichen Untersuchungsberichte nicht eindeutig auf ein "Schubsen" durch den Beschuldigten hinweisen würden. Der Beschwerde- führerin ist jedoch zuzustimmen, dass die Diagnosen im ambulanten Notfallbericht vom 19. Februar 2021 nicht angemessen von der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten gewürdigt wurden. Insbesondere die Kontusi- onen am Kopf, an der Hüfte und an der Lendenwirbelsäule sowie die Schürfung am linken Ellbogen deuten auf einen Sturz hin. Während damit nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin geschubst hat, ist dies angesichts des Tatvorwurfs und des Zeitpunkts der ärztlichen Untersuchung als belastendes Indiz zu berücksichtigen. Zumindest lässt sich anhand dessen keine Einstellung rechtfertigen. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten macht ferner geltend, es seien keine Zeugen zugegen gewesen und dass eine Einvernahme von E. auf- grund ihres Zeugnisverweigerungsrechts keine Erkenntnisse im Strafver- fahren bringen würde. In Anbetracht der Tatsache, dass E. als einzige unmittelbare Zeugin Aufschluss über den Sachverhalt geben könnte, sei es zum Vor- oder Nachtteil des Beschuldigten, hätte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten E. jedoch zur Zeugeneinvernahme vorladen müssen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten durfte sodann nicht das Beweisergeb- nis vorwegnehmen und ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich E. auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen würde, soweit ihr ein solches Recht überhaupt zusteht. Die Untersuchung erweist sich damit als unvollständig, weshalb auch deswegen keine Einstellung hätte ergehen dürfen. 3.6. In Anwendung des Grundsatzes von "in dubio pro duriore" (vgl. E. 3.1) gilt es festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbe- sondere der medizinischen Befunde im Nachgang zum Vorfall, nicht von einer klaren Straflosigkeit des Beschuldigten ausgegangen werden darf. Obschon sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurtei- lung in etwa die Waage halten, bestehen in tatsächlicher und rechtlicher -9- Hinsicht Zweifel. Des Weiteren erweist sich die Strafuntersuchung mangels einer Zeugeneinvernahme von E. als unvollständig. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hätte das Verfahren somit nicht einstellen dürfen. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, weshalb die Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Septem- ber 2022 aufzuheben ist. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wird nach erfolgter Einvernahme von E. erneut über den Verfahrensabschluss zu befinden bzw. bei anhaltenden Zweifeln über die Sach- und Beweislage den Fall an das zuständige Sachgericht zu überweisen haben. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellungsverfügung wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung der Parteien im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Der Präsident entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. September 2022 aufgehoben und diese angewiesen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler