2020, N 71). In Fällen, in denen die Kantone ohne sachlichen Grund an eigenen Verfahrensregelungen festhielten, insbesondere dann, wenn diese nicht den gleichen rechtstaatlichen Standard gewährleisteten wie die Schweizerische Strafprozessordnung, würde dem gesetzgeberischen Willen zur Vereinheitlichung des Verfahrensrechts im Rahmen des Strafprozesses nicht entsprochen (STRAUB / W ELTERT, a.a.O., Art. 1 N 12).